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Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung trotz Schweigepflicht (BB 2017, Heft 50, S. 2976)

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Einführung

BFH, Urteil vom 27.9.2017, XI R 15/15

ECLI:DE:BFH:2017:U.270917.XIR15.15.0

Volltext des Urteils: BBL2017-2902-3 unter www.betriebs-berater.de

UStG § 3a Abs. 1, Abs. 2, § 18a Abs. 2 S. 1, Abs. 4, Abs. 7; AO §102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, § 149; BRAO § 43a Abs. 2 S. 1; BROA § 2 Abs. 2; Richtlinie 2006/112/EG Art. 196, Art. 261, Art. 262 Buchst. c, Art. 264 Abs. 1; MwSt-DVO Art. 19; AEUV Art. 56

1 Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im Übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, kann die u. a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (u. a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern.

2 Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, erbrachte im II. Quartal 2010 (Meldezeitraum) u. a. sonstige Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer als Leistungsempfänger, die im Übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind. Die Klägerin nahm deshalb an, dass gemäß § 3a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Ort der Leistung nicht im Inland liege und im Wege der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ("reverse charge") die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat die Umsatzsteuer des Ansässigkeitsstaats schulden. Dementsprechend erteilte sie Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer und sah von deren Abführung ab.

In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für das II. Quartal 2010 erklärte die Klägerin insoweit zwar gemäß § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, gab aber keine Zusammenfassende Meldung i. S. des § 18a UStG ab.

Im Hinblick darauf e...

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