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Verpflichtung des Franchisegebers zur Auszahlung von Einkaufsvorteilen an Franchisenehmer aufgrund Franchisevertrags (BB 2006, Heft 20, S. 1071)

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Einführung

BGH, Urteil vom 22.2.2006, VIII ZR 40/04

§ 157 BGB

1 Leitsatz:

Zur Frage, ob der Franchisegeber aufgrund des Franchisevertrags oder einer von seiner Tochtergesellschaft mit dem Franchisenehmer getroffenen Vereinbarung verpflichtet ist, Einkaufsvorteile, die die Tochtergesellschaft mit Automobilherstellern ausgehandelt hat und die ihr aus Fahrzeugkäufen des Franchisenehmers zugeflossen sind, an den Franchisenehmer auszuzahlen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. 7. 2002 – VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; Abgrenzung von BGH, Urteile vom 20. 5. 2003 – KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635 – Apollo-Optik und KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 – Preisbindung durch Franchisegeber II).

2 Sachverhalt:

Die Klägerin war im Zeitraum vom 1. 2. 1993 bis zum 31. 1. 1998 Lizenznehmerin der in den USA ansässigen Beklagten zu 1, die unter dem Namen "H." weltweit ein Franchise-System zur Vermietung von Kraftfahrzeugen betreibt. Die Beklagte zu 2 ist das deutsche Tochterunternehmen der Beklagten zu 1. Sie betreut die von der Beklagten zu 1 mit ihren deutschen Lizenznehmern geschlossenen Verträge und betreibt darüber hinaus etwa 80 eigene Autovermietungsstationen. Ziff. 4 F des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 geschlossenen Franchisevertrags verpflichtet die Beklagte zu 1 nach dem Text der vorgelegten Übersetzung, "falls durchführbar, den Lizenznehmer zu unterstützen bei der Erarbeitung von Verfahrensweisen hinsichtlich des Erwerbs von Material und Ausrüstung, die im Kraftfahrzeugvermietgeschäft benötigt werden". Gemäß Ziff. 13 des Vertrags ist deutsches Recht anzuwenden.

Die Beklagte zu 2 hatte mit verschiedenen Autoherstellern Einkaufsbedingungen vereinbart. Hierzu gehörten auch so genannte Werbekostenzuschüsse, die die Hersteller bei Abnahme einer größeren Anzahl von Fahrz...

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