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Vermietete Eigentumswohnung

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Vermietungsbefugnis der Wohnungseigentümer ergibt sich direkt aus dem Wohnungseigentumsgesetz. Jeder Wohnungseigentümer hat gem. § 13 Abs. 1 WEG das Recht, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu vermieten. Im Rahmen des Mitgebrauchs hat der Mieter zwar grundsätzlich dieselben Rechte wie der Wohnungseigentümer, ihn treffen jedoch auch dieselben Pflichten. Insbesondere hinsichtlich der laufenden Kosten und Lasten sollte bereits bei Abschluss des Mietvertrags auf eine entsprechende Vertragsgestaltung geachtet werden. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) ist für die Betriebskostenabrechnung auch der zwischen den Wohnungseigentümern geltende Kostenverteilungsschlüssel maßgeblich. Allerdings nur dann, wenn die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Vermietende Wohnungseigentümer sollten sich schließlich vor Augen führen, dass sie bei bestimmungswidrigem Gebrauch durch ihre Mieter selbst Adressaten von entsprechenden Maßnahmen der Eigentümergemeinschaft sein können. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) kann der Mieter nach § 554 BGB Abs. 1 BGB verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wohnungseigentumsrechtliche Regelungen finden sich in §§ 13 Abs. 1 und 15 WEG. Im Übrigen sind selbstverständlich die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB zu beachten und hier insbesondere die Bestimmung des § 556a Abs. 3 BGB hinsichtlich des Abrechnungsmaßstabs für die Betriebskostenabrechnung.

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil v. 6.8.2025, VIII...

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