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Vermietender Wohnungseigentümer: Störer?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der vermietende Wohnungseigentümer ist in Bezug auf die Störungen seines Mieters mittelbarer Handlungsstörer. Gegen den vermietenden Wohnungseigentümer besteht daher ein Anspruch auf Unterlassung einer erwiesenen konkreten Störung durch seinen Mieter. Der Wohnungseigentümer muss dafür sorgen, dass diese Störung unterbleibt. Welche Maßnahme der Wohnungseigentümer unternimmt, liegt in seinem Belieben. Ein Anspruch des Wohnungseigentümers, der sich gestört führt, auf eine spezielle Maßnahme besteht nicht.

2 Normenkette

§§ 535, 823, 1004 BGB; DSGVO Art. 6; §§ 13, 14 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K nimmt Wohnungseigentümer B wegen einer Videoanlage auf Unterlassung in Anspruch, die dessen Mieter M (die Verwaltung) angebaut hat.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Zwar hafte B als Wohnungseigentümer für Verstöße seines Mieters M. Ein Wohnungseigentümer sei nämlich mittelbarer Handlungsstörer, wenn sein Mieter eine Störung verursache. Insoweit sei der Wohnungseigentümer als Vermieter verpflichtet, für eine Unterlassung der Störung Sorge zu tragen. Dies sei zum einen dann der Fall, wenn er dem Mieter die Möglichkeit zur Störung eingeräumt habe. Dies sei in aller Regel mit dem Mietvertrag gegeben und betreffe alle Störungen, zu denen der Mieter durch den Mietvertrag berechtigt sei. Erforderlich sei ein adäquater Kausalzusammenhang, der üblicherweise aufgrund des Mietvertrags zu bejahen sei. Dies betreffe auch Aspekte, die im Mietvertrag zwar nicht ausdrücklich geregelt seien, aber typischerweise mit dem Gebrauch durch einen Mieter einhergingen. Habe hingegen der Vermieter die zu unterlassende Maßnahme ausdrücklich nicht gestattet und sei mit ihr nach dem Mietvertrag auch nicht zu rechnen, liege ein Gebrauchsexzess durch den Mieter vor. Dann werde der Wohnungseigentümer zum mittelbaren Handlungsstörer, wenn er von diesen Hand...

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