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Vermeidung potentieller Kündigungsschutz-klagen von GmbH-Geschäftsführern (BB 2014, Heft 14, S. 827)

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Zusammenfassung

 
Überblick

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer, die bei einer juristischen Person angestellt sind, bei einer anderen juristischen Person desselben Unternehmens zu Geschäftsführern bestellt werden. Bei einer späteren Abberufung und Kündigung nehmen die auf diese Weise bestellten Geschäftsführer regelmäßig die Hilfe der Arbeitsgerichte in Anspruch. Der vorliegende Beitrag setzt sich damit auseinander, welche Vermeidungsstrategien es für Arbeitgeber gibt, um die damit einhergehenden Prozessrisiken zu vermeiden

I. Einleitung

Sowohl bei der Berufung eines Arbeitnehmers in eine Stellung als Geschäftsführer einer GmbH als auch bei der Kündigung eines angestellten GmbH-Geschäftsführers sollten Unternehmen nach Möglichkeit rechtzeitig die richtigen Weichen stellen, um keinem Kündigungsschutzprozess vor den Arbeitsgerichten ausgesetzt zu werden.

II. Geschäftsführer als Arbeitnehmer?

Mit seinem Urteil vom 11.11.2010 – C-232/09 hat der EuGH in der sog. "Danosa"-Entscheidung[1] festgestellt, dass Organmitglieder von Kapitalgesellschaften Arbeitnehmer im Sinne des europäischen Arbeitsrechts sein können. Das BAG hatte seither mehrfach im Rahmen von Kündigungssachverhalten angestellter Geschäftsführer über die Frage des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten zu entscheiden.

[1] NZA 2011, 143.

III. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten?

Mit seinem Beschluss vom 15.3.2011 – 10 AZB 32/10[2] hat das BAG klargestellt, dass gem. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG grundsätzlich für die Klage eines GmbH-Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ausscheidet. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des BAG nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer eine...

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