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Verluste/Verlustabzug / 4 Verlustabzug

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Wie beim Verlustausgleich ist die Verlustverrechnung mit Verlusten aus Einkunftsarten, die einer besonderen Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen, nur begrenzt zulässig.[1] Es ist zu unterscheiden zwischen dem Verlustrücktrag[2] in den vorangegangenen VZ (seit VZ 2022 in die beiden vorangegangenen VZ) und dem Verlustvortrag[3] in nachfolgende VZ. Dabei hat der Verlustrücktrag Vorrang vor dem Verlustvortrag.

Nicht ausgeglichene Verluste sind "vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen".[4] Der Verlustabzug erfolgt also nach der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (Berechnungsschema in R 2 Abs. 1 EStR). Dadurch können alle weiteren Abzüge des betreffenden Abzugsjahres, wie z. B. Sonderausgaben, endgültig verloren gehen. Die Vorrangigkeit des Verlustabzugs begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[5] Durch eine geeignete Antragstellung lässt sich eine solche Folge bis einschließlich VZ 2021 beim Verlustrücktrag vermeiden.

Die Berechtigung zur Vornahme des Verlustabzugs liegt bei demjenigen Steuerpflichtigen, der den Verlust erzielt hat. Das gilt auch im Fall von Personengesellschaften oder -gemeinschaften.[6]

[1]

S. Abschnitt 7.

[2] § 10d Abs. 1 EStG.
[3] § 10d Abs. 2 EStG.
[4] § 10d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG.
[5] BFH, Beschluss v. 14.3.2008, IX B 247/07, BFH/NV 2008 S. 1147; BFH, Beschluss v. 9.4.2010, IX B 191/09, BFH/NV 2010 S. 1270. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; BVerfG, Beschluss v. 13.4.2012, 2 BvR 1175/10; BFH, Beschluss v. 3.9.2021, IX B 14/21, BFH/NV 2021 S. 1488.
[6] BFH, Urteil v. 17.9.2008, IX R 72/06, BStBl 2009 II S. 639.

4.1 Verlustabzug bei Unterbrechung der (un)beschränkten Steuerpflicht

Steuerpflichtigen, die weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, steht der Verlusta...

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