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Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.3 Brandschutz

Alexander C. Blankenstein
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Verschließen der Haustür

Die Bauordnungen der Länder sehen alle das Erfordernis eines 2. Rettungswegs im Brandfall vor. Dies impliziert das Vorhandensein überhaupt eines 1. Rettungswegs. Diesen stellen nicht nur die Treppenhäuser und Flure innerhalb der Wohnungseigentumsanlage dar, sondern in erster Linie die Haustür der Wohnanlage. Ist diese aber verschlossen, ist der 1. Rettungsweg nicht nutzbar. Nicht selten sehen Hausordnungen ein Verschließen der Eingangstür zur Nachtzeit vor. Dies mag zwar angesichts des Sicherheitsinteresses der Wohnungseigentümer verständlich sein, eine verschlossene Eingangstür kann aber zur Todesfalle werden.

Eine Regelung, während der Nachtzeiten die Haustür verschlossen zu halten, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.[1] Auch unter Berücksichtigung des Sicherungsbedürfnisses der Wohnungseigentümer führt das Abschließen der Hauseingangstür nämlich zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und ihrer Besucher. Durch das Abschließen der Haustür ist ein Verlassen des Gebäudes im Brandfall oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird. Gerade aber in Paniksituationen ist nicht sichergestellt, dass jeder Hauseigentümer und jeder Besucher bei der Flucht einen Haustürschlüssel griffbereit mit sich führt.

 

Alternative Schließsysteme

Dem Interesse der Wohnungseigentümer, aus Sicherheitsgründen die Haustür geschlossen zu halten, kann insoweit recht einfach entsprochen werden. Es existieren nämlich Haustürschließ-Systeme, die ein Verschließen des Hauseingangs zulassen und dennoch ein Öffnen durch flüchtende Bewohner ohne einen Schlüssel ermöglichen.

Treppenhaus/Flure

Erhebliche Hindernisse und Stolperfallen stellen Gegenstände in Treppenhäusern und Fluren dar, die etwaige Fluchtmöglichkeiten einschränken...

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