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Verkehrssicherung im Wohnungseigentum / 5.14 Rauchwarnmelder

Alexander C. Blankenstein
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Die Pflicht zur Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern besteht bei Neubauten und Bestandsgebäuden in sämtlichen Bundesländern. Zwischenzeitlich besteht auch die Pflicht zur Nachrüstung in Bestandsgebäuden in allen Bundesländern

 

Übersicht: Einbaufristen und Verantwortlichkeiten für Rauchwarnmelder

 
Bundesland Gesetzliche Regelung Inhalt der Regelung

Einbaupflicht in:

Neu- und Umbauten

Nachrüstpflicht in:

Bestandsbauten bis
Einbau/Betriebsbereitschaft durch:
Baden-Württemberg § 15 Abs. 7 LBO-BW Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31.12.2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Ja

seit 23.7.2013
31.12.2014

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung
Bayern Art. 46 Abs. 4 BayBO In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpfl...

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