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Verkehrssicherung im Wohnungseigentum / 5.2 Aufzüge

Alexander C. Blankenstein
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Betriebssicherheit von Aufzugsanlagen

Seit dem Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) am 1.1.2015 gelten für Betreiber von Aufzugsanlagen strenge Regelungen. Zwar richtet sich die BetrSichV in erster Linie an Arbeitgeber. Da diese jedoch Regelungen für "Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge"[1] enthält, und eben nach Artikel 1 Abs. 1 dieser Richtlinie auch allgemein Aufzüge "zur Personenbeförderung" in Bezug nimmt, sind die Vorschriften der BetrSichV in Bezug auf vorhandene Aufzugsanlagen auch von Wohnungseigentümergemeinschaften zu beachten. Dies auch vor dem weiteren Hintergrund, als es sich bei einem Aufzug nach § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes um eine überwachungsbedürftige Anlage handelt. Als Betreiber des Aufzugs fungiert die Wohnungseigentümergemeinschaft, so der Aufzug – wie im Regelfall – von jedem Wohnungseigentümer genutzt werden kann. Als Organ der Gemeinschaft hat der Verwalter für die Einhaltung der Vorschriften nach der BetrSichV zu sorgen. Werden die Prüf- und Wartungsvorschriften nicht eingehalten, liegt ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz vor, der eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Einhaltung der Vorschriften der BetrSichV betrifft unmittelbar die Verkehrssicherung der Wohnanlage. Im Übrigen gibt es keinen Bestandsschutz für ältere Aufzugsanlagen. Sämtliche Aufzugsanlagen müssen vielmehr den Anforderungen der BetrSichV genügen.

Notfallplan

Seit 31.5.2016 muss für jede Aufzugsanlage ein Notfallplan vorliegen und in der Aufzugsdokumentation hinterlegt sein. Des Weiteren ist der Einbau eines 2-Wege-Notrufsystems verpflichtend. Der...

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