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Verfahren in Wohnungseigentumssachen / 1.1 Die Parteimaxime

Alexander C. Blankenstein
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Im zivilprozessualen Verfahren, also auch im wohnungseigentumsrechtlichen, gilt der sogenannte "Beibringungsgrundsatz". Der Richter ermittelt nicht von sich aus den Sachverhalt, sondern überlässt dies den Parteien. Diese haben die Tatsachen zu beschaffen, schriftlich anzukündigen[1] und in der mündlichen Verhandlung vorzutragen.[2] Dies hat zur Konsequenz, dass das, was die Parteien nicht behaupten, vom Richter in seinem Urteil auch nicht verwertet werden darf.[3]

Der klagende Wohnungseigentümer trägt in aller Regel auch die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die sein Klageziel stützen sollen.[4]

Die ZPO enthält allerdings eine wichtige Vorschrift, die verhindern soll, dass die Parteien den Tücken des Beibringungsgrundsatzes zum Opfer fallen. So ist das Gericht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, die Parteien auf fehlenden Sachvortrag oder unterlassene Beweisangebote hinzuweisen.

[1] § 129 ZPO.
[2] § 137 Abs. 2 ZPO.
[3] BGH, Beschluss v. 25.5.1984, V ZR 199/82, NJW 1984, 2463.
[4] LG München I, Urteil v. 6.7.2016, 1 S 1079/16 WEG.

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