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Verbundene Wohngebäudeversicherung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Wohngebäudeversicherer wegen pflichtwidrig verzögerter Regulierung eines Leitungswasserschadens im Einzelfall einen Mietausfallschaden verlangen. Ihn kann aber die Obliegenheit treffen, die sein Sondereigentum betreffenden Schäden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, um die Wohnung mit zumutbarem Aufwand wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der zu ersetzende Mietausfallschaden zeitlich zu begrenzen.

2 Normenkette

§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG; §§ 254, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K erleidet 2009 einen Wasserschaden. Nach einer Ermächtigung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geht er gegen den Versicherer B wegen Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum, am Sondereigentum und wegen eines Mietausfallschadens vor. Das LG gibt der Klage für die Schäden bis zum Jahr 2014 statt. Zwar bestehe kein vertraglicher Leistungsanspruch. Dieser sei unstreitig auf einen Zeitraum von 24 Monaten begrenzt. Jedoch schulde B Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 VVG. Denn B habe seine Leistung insbesondere für den Austausch des Estrichs pflichtwidrig und schuldhaft verweigert. Ein über Januar 2014 hinausgehender Schadensersatz scheitere hingehen am Mitverschulden des K. Nach Abschluss der gerichtlichen Beweissicherung im Oktober 2013 habe K nämlich intensivere Bemühungen für eine Reparatur und deren Finanzierung entfalten müssen. Dagegen wendet sich K.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! K sei nach der Ermächtigung zwar berechtigt gewesen, Schadensersatzansprüche einzuklagen, die ihm aus einer verzögerten Erfüllung entstanden seien; ebenso Schäden, die das gemeinschaftliche Eigentum beträfen. K habe aber nur bis zum Jahr 2014 einen Anspruch. Ihm sei es nämlich möglich und z...

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