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Verantwortliche nach GEG

Alexander C. Blankenstein
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1 Grundsätze

 

§ 8 GEG – Verantwortliche

(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.

(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.

Bauherren und Eigentümer

Im Unterschied zur alten Rechtslage nach der EnEV, ist gemäß § 8 Abs. 1 GEG neben dem Bauherrn auch der Eigentümer für die Einhaltung der Vorgaben des GEG verantwortlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Letzteres ist insbesondere in §§ 58 ff. GEG und §§ 74 ff. GEG (Betreiber) und in § 80 Abs. 4 und 5 GEG bezüglich der Vorlagepflicht des Energieausweises sowie in § 87 Abs. 1 GEG bezüglich der Pflichtinformationen in Immobilienanzeigen der Fall (u. a. Verkäufer, Vermieter, Makler).

Bauherr ist derjenige, der auf seine Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt, beziehungsweise vorbereiten oder ausführen lässt.[1] Die Frage, wer als Eigentümer anzusehen ist, ist nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beantworten.[2]

Die Eigenschaft als Bauherr oder Eigentümer kann in vielen Fällen auseinanderfallen, weshalb auch der Eigentümer in den Kreis der Verantwortlichen nach § 8 Abs. 1 GEG aufgenommen wurde. Als Bauherren können im Einzelfall auch Mieter, Pächter, Nießbraucher oder dinglich Wohnberechtigte in Betracht kommen. Bezüglich der Verantwortlichkeit des Eigentümers wird es maßgeblich auf die Regelungen im Innenverhältnis des Bauherrn zum Eigentümer ankommen. Stets zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass mit Blick auf die m...

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