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Trittschall

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten der Wohnungseigentümer wegen Geräuscheinwirkungen durch Trittschall. Insbesondere in Altbauten können sich Veränderungen des Bodenbelags innerhalb des Sondereigentums durchaus als störend auswirken. Zahlreiche Auseinandersetzungen belegen, dass gerade Geh- und Laufgeräusche, Stühlerücken oder ähnliche Lärmquellen zu den häufigsten Lärmbelästigungen im Bereich des Wohnungseigentums zählen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Schallschutz zwischen Wohnungen ist in der Richtlinie VDI 4100 2012-10 sowie der DIN 4109 maßgeblich geregelt.

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil v. 26.6.2020, V ZR 173/19: Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.
  • LG Düsseldorf, Urteil v. 27.6.2019, 19 S 152/18: Beim Austausch eines vorhandenen Bodenbelags schuldet ein Wohnungseigentümer nur die Einhaltung des Trittschallschutzes, wie er bei der Errichtung des Gebäudeteils – hier beim Dachausbau – nach dem damaligen Stand der Technik galt, also bei einem im Jahr 1995 errichteten Gebäude nur den Schallschutz gemäß DIN 4109 (Fassung 1989).
  • OLG München, Urteil v. 24.4.2018, 28 U 3042/17 Bau: Preist der Bauträger im Verkaufsprospekt das Objekt als "Stadtwohnung der Spitzenklasse" an, können die Erwerber davon ausgehen, dass die Wohnung nicht nur über den Mindestschallschutz verfügt. Auch bei entgegenstehender vertraglicher Vereinba...

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