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Trittschall / 1.2 Sachenrechtliche Zuordnung des Bodenbelags

Alexander C. Blankenstein
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Der Fußbodenbelag gehört nach der maßgeblichen Bestimmung des § 5 Abs. 2 WEG zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers. Demgegenüber ist die über der Rohbaudecke liegende Trittschalldämmung dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen.[1] Konsequenz: Ändert nun einer der Wohnungseigentümer den in seinem Sondereigentum verlegten Bodenbelag, macht er von der ihm durch § 13 Abs. 1 WEG eingeräumten Befugnis zur Nutzung seines Wohnungseigentums zunächst bedenkenlos und rechtlich zulässig Gebrauch.

Die Grenzen dieser Befugnis ergeben sich jedoch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Danach darf von dem Sondereigentum nur in einer Weise Gebrauch gemacht werden, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Wird dieses Maß überschritten, kann jeder Wohnungseigentümer den Störer auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch nehmen, so er konkret in seinem Sondereigentum beeinträchtigt ist. Bei einer Auswechslung des Bodenbelags besteht ein solcher Nachteil für andere Wohnungseigentümer i. d. R. in einer Verringerung des Trittschallschutzes.

 
Achtung

Bauliche Veränderung des Sondereigentums

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 regelt § 13 Abs. 2 WEG bauliche Veränderungen des Sondereigentums. Hiernach gilt für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, § 20 WEG mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Meist wird nicht konkret im Vorfeld der Veränderung des Bodenbelags vorauszusehen sein, ob mit diesem ein Nachteil verbu...

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