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Treuhandgeschäfte (Rechnungslegung) / 1.1.2 Wirtschaftliche Interpretation der Treuhandschaft

Prof. Dr. Lutz Richter
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Rz. 4

Im Gegensatz zur rechtlichen Definition stellt der weitergefasste wirtschaftliche Treuhandbegriff nicht die dingliche Eigentümerposition des Treuhänders, sondern den wirtschaftlichen Zweck des Treuhandgeschäfts in den Vordergrund.[1] Dieser kann ganz allgemein als die Wahrnehmung fremder Interessen durch den Treuhänder verstanden werden, gleichgültig ob Letzterer dabei nach außen als Eigentümer oder lediglich als zum Handeln für den Treugeber Ermächtigter auftritt.

 

Rz. 5

Die verdeckte Treuhand stellt in diesem Zusammenhang ein Treuhandverhältnis dar, mit dem bezweckt wird, dass der Treugeber nach außen vom Treuhänder vertreten wird und selbst nicht in Erscheinung tritt. Im Gegensatz dazu wird im Rahmen der offenen Treuhand das Treuhandverhältnis nach außen sichtbar. Mit dem Ziel, Gläubiger oder Anteilseigner in einer bestimmten Situation zu schützen, fungiert hier ein Treuhänder als Verwalter zwischen Schuldner und Gläubiger (z. B. Abwickler oder Insolvenzverwalter).[2] Analog zur verdeckten Treuhand existieren zudem Treuhandverhältnisse, bei denen nicht der Treugeber, sondern der Treuhänder nach außen nicht in Erscheinung tritt. Dies ist bspw. bei der Sicherungstreuhand der Fall. Hierbei übereignet der Treugeber (Kreditnehmer und Sicherungsgeber) dem Treuhänder (Kreditgeber und Sicherungsnehmer) das Treuhandvermögen (Sicherungsobjekt). Aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses bleibt Ersterer jedoch unmittelbarer Besitzer des Treuguts und der Treuhänder darf über das Treuhandvermögen nur verfügen, sofern eine der Bedingungen des Kreditvertrags (Innenverhältnis) eintritt (bspw. Nichterfüllung der Zins- und Tilgungsleistungen durch den Treugeber). Da Sicherungsübereignungen in der Bilanz nicht sichtbar gemacht werden müssen, ist das Treuhandverhältnis nach außen nich...

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