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Treppenlift / 3 Gestattungsmaßnahme

Alexander C. Blankenstein
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§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG verleiht den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Gestattung von angemessenen Maßnahmen der baulichen Veränderung, die der Barrierefreiheit dienen. Begehrt nun ein Wohnungseigentümer den Einbau eines Treppenlifts, muss er selbst oder die (Mit)Nutzer seiner Sondereigentumseinheit nicht etwa an einer Behinderung leiden, der Anspruch besteht unabhängig hiervon. Bei der Beschlussfassung sind das "Ob" und das "Wie" der Maßnahme zu unterscheiden.

3.1 Das "Ob"

So die technischen Voraussetzungen[1]

eingehalten werden, wird der Einbau eines Treppenlifts wohl in aller Regel eine angemessene bauliche Veränderung darstellen. Folge ist, dass der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattungsbeschlussfassung hat, weil wiederum in aller Regel das Ermessen der Wohnungseigentümer auf Null reduziert ist. Kommt der Gestattungsbeschluss nicht zustande, kann der Wohnungseigentümer eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erheben, die zielführend sein wird.

[1] Siehe hierzu Kap. 1.2.

3.2 Das "Wie"

Über die Durchführung der Baumaßnahme entscheiden die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung ebenfalls durch Beschluss. Es bedarf dabei keiner gesonderten Beschlussfassung, vielmehr können "Ob" und "Wie" in einem Beschluss geregelt werden.

Bezüglich des "Wie" können die Wohnungseigentümer zunächst entscheiden, ob die Maßnahme von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Kosten des bauwilligen Wohnungseigentümers durchgeführt wird, oder dem Wohnungseigentümer gestattet wird, die Baumaßnahme selbst und auf eigene Kosten durchführen zu können. Die Wohnungseigentümer können weiter Vorgaben regeln bezüglich der konkreten Bauausführung, der Farbgebung und Materialauswahl. Sie können auch einen Fachhandwerkervorbehalt regeln sowie Schutz- und Reinigungsmaßnahmen währ...

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