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Tierhaltung (Miete) / 2.3 Formularvertragliches Tierhaltungsverbot

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Enthält der Mietvertrag das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung, ist diese Klausel unwirksam, weil dann Wellensittiche, Goldhamster, Schildkröten oder Zierfische auch verboten wären.[1] Die Unwirksamkeit der Klausel bedeutet aber nicht, dass nun jede Tierhaltung erlaubt wäre. Vielmehr kommt es darauf an, was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Dies muss jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden (s. oben).

Auch ein generelles Hunde- oder Katzenhaltungsverbot ist unwirksam.[2] Es kann ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören, einen Hund oder eine Katze in der Wohnung zu halten. Letztlich muss für jeden Einzelfall eine Entscheidung gefällt werden. Dabei müssen die Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn im Haus berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden.

Eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag ist unwirksam, wenn darin der Mieter verpflichtet wird, "keine Hunde und Katzen in der Wohnung zu halten".[3] Denn dieses Tierhaltungsverbot benachteiligt den Mieter unangemessen.

 
Wichtig

Das Halten von Kleintieren ist erlaubt

Das Recht zur Haltung von Kleintieren (Ziervögel, Zierfische, Hamster, Schildkröten) zählt zum vertragsgemäßen Mietgebrauch. Das Recht zur Haltung dieser Tiere kann vertraglich nicht abbedungen werden.

Das Recht zur Haltung sonstiger Tiere, insbesondere von Hunden und Katzen, ist dagegen nach der Rechtsprechung des BGH erlaubnisbedürftig. Der Vermieter darf die Erlaubnis aber nicht nach freiem Ermessen erteilen oder versagen. Vielmehr hat er hierüber aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden.[4]

 
Praxis-Tipp

Vorbehaltsklausel vereinbaren

Hieraus folgt, dass formularvertragliche Verbotsregelungen nur in Form von Vorbehaltsklauseln möglich sind.[5]

[1] So schon BGH, WuM 2008, 23.
[2...

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