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Thüringer FG: Aufbewahrungskosten für Mandantendaten im Rechenzentrum der DATEV sind für Steuerberater mangels einer Verpflichtung nicht passivierbar (BB 2018, Heft 06, S. 304)

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Einführung

Thüringer FG, Urteil vom 1.12.2016, 1 K 533/15

Volltext des Urteils: BBL2018-304-1 unter www.betriebs-berater.de

§§ 66 Abs. 1, 89 ff. StBerG, § 5 Abs. 1, 2a EStG, §§ 243, 249, 257 HGB, § 147 AO

1 Leitsätze (des Kommentators)

1. Werden von einem Steuerberater im Rahmen eines bestehenden Mandantenverhältnisses die Kosten für die Aufbewahrung der Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum getragen und wird mit den Mandanten hierfür keine gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen, kann mangels einer privatrechtlichen Verpflichtung keine Rückstellung gebildet werden, da die Aufbewahrungskosten vielmehr freiwillig zur Mandantenbindung getragen werden.

2. Eine für die Rückstellungsbildung erforderliche hinreichend gesetzlich konkretisierte öffentlich-rechtliche Verpflichtung über die Aufbewahrung der Mandantendaten bei Mandatsbeendigung besteht nicht, da sich der Steuerberater nach § 66 Abs. 1 Satz 2 StBerG der Verpflichtung jederzeit entziehen kann (im Anschluss an FG Köln, 3.3.2010 – 14 K 4943/07).

2 Sachverhalt

Umstritten ist, ob die Klägerin im Streitjahr für die Kosten der 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum eine gewinnmindernde Rückstellung in Höhe von 85.806 EUR bilden kann.

Die Klägerin ist eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin durch Betriebsvermögensvergleich. In der Bilanz auf den 31. Dezember 2010 stellte die Klägerin eine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 99.336 EUR gewinnmindernd ein. Im Rahmen einer vom 11. März bis zum 10. Juni 2014 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung bezüglich des Zeitraums 2008 bis 2010 stellte die Prüferin fest, dass sich diese Rückstellung aus einer Rückstellung für die Kosten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der eigenen Buchführungsun...

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