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Teil II Das Familienunternehmen / 37.2.5.2 Zweigniederlassungen

Dr. Wolf-Georg von Rechenberg, Prof. Dr. Angelika Thies
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6.8.2.5.2.1 Registeranmeldung einer Zweigniederlassung

Besondere handelsrechtliche Pflichten ergeben sich, wenn die inländische Betriebsstätte gleichzeitig eine Zweigniederlassung des ausländischen Unternehmens darstellt. Die inländische Zweigniederlassung wird handelsrechtlich wie eine Hauptniederlassung behandelt.[1]

Bei Begründung einer inländischen Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft mit Hauptniederlassung im Ausland ist diese Zweigniederlassung im Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung hat an dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung liegt.[2] Nach EU-Recht und dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit der Art. 49, 54 AEUV kann auch eine Zweigniederlassung begründet und in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die Gesellschaft im Gründungs- bzw. Satzungssitzstaat keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet, ihre Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Mitgliedsstaat ihrer Zweigniederlassung ausübt und somit lediglich die ausländische Rechtsform bzw. das ausländische Gesellschaftsstatut genutzt werden.[3]

Vor der Eintragung prüft das Registergericht, welche deutsche Rechtsform der ausländischen Rechtsform vergleichbar ist und ob bzw. in welche Abteilung des Handelsregisters die Eintragung erfolgen muss. Ggf. kommt auch eine Eintragung in das Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister in Frage. Weiterhin ist die Zulässigkeit der Firma der Zweigniederlassung zu prüfen, insbesondere ob ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot oder eine fehlende Unterscheidbarkeit der Firma der Zweigniederlassung von anderen, bereits eingetragenen Unternehmen vorliegt.[4] Die Eintragung selbst wirkt lediglich deklaratorisch.[5]

Für die Anmeldung gelten dieselben Grundsätze wie bei inländisch...

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