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Teil F - Einlagen und Entnahmen

Prof. a. D. Harald Horschitz
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1 Einlagen

Handelsrechtlich ist über die Privateinlagen nichts bestimmt, jedoch steht außer Zweifel, dass sie nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht den Handelsbilanzgewinn erhöhen, sondern unmittelbar dem Kapitalkonto gutgeschrieben werden (vgl. Döllerer, JbFfSt 1980/81, 242). Im Steuerrecht sind sie Bestandteil des Gewinnbegriffs des § 4 Abs.  1 EStG. Unter Einlagen sind nach der Legaldefinition des § 4 Abs.  1 Satz 8 EStG "alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe eines Wirtschaftsjahres zugeführt hat", zu verstehen. Hält man die Definition der Entnahmen in § 4 Abs.  1 Satz 2 EStG dagegen, so fällt auf, dass das Gesetz zwar bei den Entnahmen neben den Wirtschaftsgütern auch die Nutzungen und Leistungen erwähnt, diese jedoch bei den Einlagen unerwähnt lässt. Es ist umstritten, ob aus dieser unterschiedlichen gesetzlichen Aufzählung Folgerungen zu ziehen sind.

a) Einlage von Wirtschaftsgütern

Unbestritten können alle Arten von Wirtschaftsgütern vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt werden, also materielle und immaterielle (diese entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs.  2 EStG; vgl. R 5.5 Abs.  3 Satz 3 EStR), abnutzbare und nicht abnutzbare, Wirtschaftsgüter des Anlage- und des Umlaufvermögens, aktive und passive (allerdings sind Verbindlichkeiten nicht selbstständig einlagefähig, vgl. E 1.3.2). Auch Forderungen sind nach Entstehung selbständig einlagefähig. Voraussetzung jeder Einlage ist, dass die Wirtschaftsgüter zuvor Privatvermögen darstellten, und nunmehr notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen können. Voraussetzung ist ferner eine Einlagehandlung und ein Einlagewille. Die Einlagehandlung kann in einem schlüssigen Verhalten, in einer Einbuchung, in einer Nutzung...

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