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Teil E   Die Besteuerung der GmbH / 2.7.3 § 2a EStG

Prof. Dr. Uwe Grobshäuser
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§ 2a EStG, der über § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften gilt, wurde 1982 eingeführt, um Steuersparmodelle mit ausländischen Beteiligungen zu verhindern. § 2a EStG a. F. erfasste in seiner bis VZ 2008 geltenden Fassung auch Verluste, die innerhalb der EU anfielen. Dies war europarechtlich höchst bedenklich. Durch das JStG 2009 wurde die Vorschrift an die europäischen Regelungen (Kapitalverkehrsfreiheit etc.) angepasst und erfasst nunmehr nur noch Tatbestände, die in sog. Drittstaaten, d. h. außerhalb der europäischen Union verwirklicht werden.

Nach § 2a Abs. 1 EStG dürfen negative Einkünfte eines inländischen Steuerpflichtigen aus

  • einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
  • einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte,
  • der Teilwertabschreibung einer in einem Drittstaat ansässigen Körperschaft,
  • der Veräußerung oder Entnahme einer in einem Drittstaat ansässigen Körperschaft,
  • der Veräußerung eines Anteils an einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG,
  • der stillen Beteiligung an einem in einem Drittstaat ansässigen Handelsgewerbe,
  • der Vermietung und Verpachtung von in einem Drittstaat belegenem unbeweglichem Vermögen oder Sachinbegriffen,
  • der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, die nicht ausschließlich in der EU eingesetzt werden,
  • der Veräußerung, Teilwertabschreibung, Liquidation oder Kapitalherabsetzung einer Beteiligung an einer in der EU ansässigen Kapitalgesellschaft, soweit die Verluste aus Tatbeständen stammen, die in einem Drittstaat verwirklicht wurden,

nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.

Einkünfte der jeweils selben Art nach § 2a Abs. 1 EStG sind grundsätzlich alle unter einer Nu...

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