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Technische Verwaltung und bauliche Maßnahmen / 4.2 Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung)

Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
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Um Maßnahmen der Erhaltung im Sinne von Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums gem. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG handelt es sich bei allen Arbeiten, die als technisch notwendige Pflege-, Wartungs- und sonstige Maßnahmen zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustands bzw. zur Verhinderung einer Funktionsstörung oder Substanzbeeinträchtigung vorzunehmen sind.

Um eine Maßnahme der Erhaltung im weitergehenden Sinne der Instandsetzung handelt es sich bei allen technisch notwendigen Arbeiten zur Behebung eines bereits eingetretenen Substanzschadens oder einer Funktionsstörung.[1]

Zu berücksichtigen ist, dass somit vom Begriff der Erhaltung im Sinne der Instandhaltung und Instandsetzung grundsätzlich nur solche Maßnahmen gedeckt sind, die zur Verhinderung des Eintritts eines Schadens oder zur Behebung eines bereits eingetretenen bzw. bevorstehenden Schadens erforderlich sind, also grundsätzlich nur solche Maßnahmen umfasst werden, die eine Erhaltung oder Wiederherstellung des bestehenden "status quo ante" zum Ziel haben.[2] Dabei kann allerdings eine Erhaltung im Sinne einer Instandsetzung auch den kompletten Austausch eines defekten Bauteils durch ein neues Bauteil umfassen, sofern eine bloße Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht angezeigt ist.

Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt.[3]

Modernisierende Erhaltung

Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine über eine bloße Reparatur hinausgehende Maßnahme, sofern diese aufgrund

  • öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. ...

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