Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Steuererklärungen im Verein / 5 Körperschaftsteuer

Dipl.-Kffr. Sandra Oechler
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Vereine sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Befreit sind jedoch die Aktivitäten im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung und in den Zweckbetrieben.

Der Verein ist mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten, die kein Zweckbetrieb sind, steuerpflichtig.

Hierzu zählen im Wesentlichen:

  • die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken,
  • Werbeeinnahmen, z. B. Anzeigenwerbung, Trikotwerbung, Vergütungen für Werbe-Lautsprecherdurchsagen, Bandenwerbung, Einnahmen für die aktive Mitwirkung bei den verschiedensten werblichen Maßnahmen von Werbepartnern,
  • Erlöse aus Fanartikelverkäufen,
  • Gesamteinnahmen aus dem Eigenbetrieb von vereinseigenen Gaststätten, Klubheimen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Einnahmen aus geselligen Veranstaltungen,
  • kurzzeitige Vermietung oder bezahlte Überlassung von vereinseigenen Sportanlagen, Hallen, Plätzen, Einrichtungen, Geräten an Nichtmitglieder,
  • Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nicht als Zweckbetrieb eingestuft werden,
  • Verkaufserlöse aus Basaren, gesammelten Altmaterialien u. Ä.

Die Einnahmen aus diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben werden einheitlich als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb beim Verein behandelt. Sie führen jedoch nur dann zu einer Körperschaftsteuer-Belastung, wenn die Bruttoeinnahmen in einem Vereinsjahr mehr als 45.000 Euro insgesamt betragen. Basis für diese Berechnung sind die Gesamteinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer.

Liegt der gemeinnützige Verein unter dieser besonderen Besteuerungsgrenze, werden diese Einkünfte weder bei der Körperschaft- noch bei der Gewerbesteuer angesetzt.

 
Praxis-Tipp

Auch wenn die Einnahmengrenze von 45.000 Euro nicht überschritten wird, muss der Verein die Einnahmen gesondert aufzeichnen. Umsatzsteuerlich sind die Erlöse mit dem Regelsteuersatz zu versteue...

Dieser Inhalt ist unter anderem im der verein wissen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.041
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.029
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.001
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    999
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    905
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    877
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    844
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    823
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    808
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    794
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    781
  • Jubiläumszuwendung
    779
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    771
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    762
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    750
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    719
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    718
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    709
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    705
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    682
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt der verein wissen
Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Wirksames Projektmanagement
Wirksames Projektmanagement
Bild: Haufe Shop

Projekte sind DER Hebel für Veränderungen in Unternehmen. Anhand zahlreicher Praxisbeispiele und einfacher, gut nachvollziehbarer Schritte macht der Autor transparent, wie Projekte konsequent und zielorientiert durchgeführt werden können.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren