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Steuererklärungen im Verein / 2 Umsatzsteuer

Dipl.-Kffr. Sandra Oechler
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Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Verein als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seiner unternehmerischen Sphäre ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Grundlage ist somit die Ausführung eines Leistungsaustausches. Der Leistungsaustausch umfasst alles, was Gegenstand einer Leistung im Rechtsverkehr sein kann.

 
Achtung

Ein Leistungsaustausch liegt auch bei tauschähnlichen Umsätzen vor. Beispielsweise unterliegt die Überlassung von Vereinskleidung, die mit Unternehmenswerbung versehen ist, mit dem Wert der Trikots der Umsatzsteuer von 19 %. Die Verwendung der Trikots im steuerbegünstigten Zweckbetrieb ändert nichts an der Steuerpflicht.

Der gemeinnützige Verein genießt steuerliche Privilegien. Jede erbrachte Einzelleistung ist umsatzsteuerlich zu würdigen: Liegt eine umsatzsteuerfreie Leistung vor? Kann anstelle des Steuersatzes von 19 % der Steuersatz von 7 % berechnet werden?

Die Umsatzsteuerfreiheit wird erkauft mit dem Versagen des Vorsteuerabzugs. Die Abgrenzung der Steuerfreiheit der Erlöse und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % anstelle des Regelsteuersatzes von 19 %, ist immer wieder Anlass für Rechtsstreitigkeiten.

Die Einnahmen des Vereins können in den Bereichen der Vermögensverwaltung, der Zweckbetriebe und insbesondere in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben umsatzsteuerpflichtig sein. Der ideelle Bereich des Vereins gilt im Rahmen der Umsatzbesteuerung als nichtunternehmerischer Bereich, vergleichbar der Privatsphäre einer natürlichen Person.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerberechnung erfordert eine Trennung der Erlöse und der Buchungen auf getrennten Erlöskonten. Diese sind für die Umsatzsteuerverprobung unerlässlich.

 
Hinweis

Saldierungen und Zusammenfassungen von umsatzsteuerfreien, ermäßigt beste...

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