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Stecken gebliebener Bau / 2 Die Fertigstellung durch die Erwerber bzw. Fertigstellungspflicht der Erwerber

Alexander C. Blankenstein
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2.1 Bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft

Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits mit dem Anlegen der Grundbücher. Erwerber gelten nach § 8 Abs. 3 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erst als Eigentümer, wenn zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und ihnen der Besitz an den Räumen des Sondereigentums übergeben worden ist (werdender Wohnungseigentümer). Hat nun mindestens ein Erwerber die Stellung eines werdenden Wohnungseigentümers erlangt, kann vom Grundsatz her jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums verlangen.

[1] Vor diesem Zeitpunkt bestehen noch keine Rechtsbeziehungen der Erwerber zur Gemeinschaft.

Bezüglich der Frage, ab welchem Baustadium der Anspruch auf Erstellung des Gemeinschaftseigentums erfolgreich durchgesetzt werden kann, hat der BGH[2]

klargestellt, dass die Bestimmung des § 22 WEG insoweit keine entsprechende Anwendung findet. Nach vormals herrschender Meinung wurde noch das Gegenteil angenommen und nur dann eine wechselseitige Fertigstellungspflicht der Erwerber angenommen, wenn der Bau bereits zu mehr als der Hälfte erstellt ist.

§ 22 WEG regelt für ein Gebäude, das zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist, dass sein Wiederaufbau weder beschlossen noch verlangt werden kann. Eine entsprechende Anwendung dieser Norm kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Situation des stecken gebliebenen Baus nicht mit derjenigen der (teilweisen) Zerstörung des Gebäudes vergleichbar ist. Typischerweise ist ein steckengebliebener Bau nämlich nicht mit einem zerstörten Gebäude zu vergleichen. Denn anders als bei einem zerstörten Gebäude haben die Erwe...

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