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Statusklage – Sportfotograf (BB 2022, Heft 32, S. 1848)

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Einführung

BAG, Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 145/21

ECLI:DE:BAG:2021:301121.U.9AZR145.21.0

Volltext des Urteils: BBL2022-948-3 unter www.betriebs-berater.de

BGB § 611a Abs. 1; GewO § 106; GG Art. 5 Abs. 1

Orientierungssätze

1. Soweit § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, eine Gesamtbetrachtung aller Umstände anordnet, haben die Gerichte für Arbeitssachen bei ihrer Entscheidung verfassungsrechtlichen Wertungen Rechnung zu tragen. Ist der dienstberechtigte Träger des Grundrechts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), kann dies als ein weiterer Umstand iSd. § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB zu würdigen sein (Rn. 36). Ein grundsätzlicher Bedarf an Beschäftigung in freier Mitarbeit kann aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bei den redaktionell verantwortlichen Mitarbeitern bestehen (Rn. 37).

2. Die Tatsacheninstanzen haben bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus einen weiten Beurteilungsspielraum. Ihre Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben. Dies entbindet das Tatsachengericht jedoch nicht von der Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, ob und gegebenenfalls welches Gewicht es welchen Kriterien beigemessen hat und aus welchen Gründen es zu diesem und nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt ist (Rn. 41, 50).

Aus den Gründen

 

Rz. 14

Die Revision der Beklagten ist begründet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Klage ist zulässig

 

Rz. 15

I. Die Klage ist zulässig.

 

Rz. 16

1. Der Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger die ger...

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