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Sind Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen bei Aussetzung der Anteilsrücknahme auf den Zweitmarktwert abzuschreiben? (BB 2017, Heft 19, S. 1075)

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Einführung

FG Münster, Urteil vom 28.10.2016, 9 K 2393/14 K

ECLI:DE:FGMS:2016:1028.9K2393.14K.00

Volltext des Urteils: BBL2017-1075-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und 3, Nr. 2 S. 2

1 Leitsatz (des Kommentators)

Eine Teilwertabschreibung auf Anteile an einem offenen Immobilienfonds auf den niedrigeren Börsenkurs (Zweitmarktwert), der unter dem von der Kapitalanlagegesellschaft veröffentlichten Rücknahmepreis liegt, scheidet auch dann aus, wenn die Rücknahme der Fondsanteile durch die Kapitalgesellschaft ganz oder zeitweise ausgesetzt ist.

2 BB-Kommentar

"Die Auffassung des FG, dass ein gutachterlich ermittelter Wert auch dann maßgeblich sein soll, wenn er über Jahre nicht realisiert werden kann, ist abzulehnen"

2.1 Problem

Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, hielt zum Bilanzstichtag 31.12.2012 Anteile an verschiedenen offenen Immobilienfonds. Die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft (KAG) hatte wegen Liquiditätsengpässen die Rücknahme der Fondsanteile für Rechnung des jeweiligen Sondervermögens ausgesetzt. Die Fondsanteile konnten also nicht börsentäglich zum von der KAG mitgeteilten Rücknahmepreis an diese veräußert werden. An der Börse fand jedoch ein Handel zu deutlich unter dem Rücknahmepeis liegenden Kursen statt. Die Klägerin hatte die Fondsanteile auf den niedrigeren Börsenkurs abgeschrieben. Das FA war der Ansicht, die Anteile seien mit dem höheren von der KAG veröffentlichten und auf der Grundlage von Verkehrswertgutachten ermittelten Rücknahmepreis anzusetzen, da dieser den tatsächlichen Verkehrswert der Anteile wiedergebe.

2.2 Zusammenfassung

Vor dem FG obsiegte das FA. Das FG geht davon aus, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass der Wert der Fondsanteile dauerhaft unter dem jeweiligen Rücknahmepreis liege. Die Tatsache, dass zwei Preise für das Wirtschaftsgut Fondsanteil bestünden, erlaube nicht die Schlussfolge...

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