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Sicherungsübereignung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei einer Sicherungsübereignung eines Gegenstands können sich insbesondere Rechtsfolgen für den Sicherungsnehmer ergeben, wenn er den ihm zur Sicherheit übereigneten Gegenstand verwertet. Die Sicherungsübereignung ist als Instrument der Besicherung von Forderungen umsatzsteuerlich solange unbeachtlich, wie der Sicherungsnehmer nicht von seinem Sicherungsrecht Gebrauch macht. In dem Zeitpunkt, in dem der Sicherungsnehmer aber den ihm zur Sicherheit übereigneten Gegenstand verwertet, liegen 2 Lieferungen vor: Der Sicherungsgeber liefert den zur Sicherheit übereigneten Gegenstand an den Sicherungsnehmer und der Sicherungsnehmer liefert den Gegenstand an seinen Abnehmer. Dabei unterliegt die Lieferung von Sicherungsgeber an Sicherungsnehmer dem Reverse-Charge-Verfahren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zur Lieferung im Rahmen der Sicherungsübereignung ist im UStG keine Regelung enthalten, die Finanzverwaltung nimmt in Abschn. 1.2 UStAE zu dem Doppelumsatz Stellung. Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ist in § 13b Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG gesetzlich geregelt.

Umsatzsteuer

1 Die Vereinbarung der Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung ist ein Vertrag, durch den der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherung einer Schuld das Eigentum an einer beweglichen Sache oder einer Sachgesamtheit überträgt. Dabei wird das Eigentum an den zur Sicherheit übereigneten Sachen nach Tilgung der Schuld wieder dem Schuldner übertragen oder fällt von selbst wieder an ihn zurück. Die Nutzungsbefugnis verbleibt bis zur Ausübung des Verwertungsrechts beim Schuldner (Sicherungsgeber).

Die Sicherungsübereignung ist gesetzlich nicht geregelt, das Eigentum an dem Gegenstand wird durch Besitzkonstitut nach § 930 BGB auf den Sicherungsnehmer übertragen.

Der Sicherungsnehmer erlangt zivilrechtlich Eig...

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