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Selbst erstellte Anlagen

Ulrike Fuldner
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Zusammenfassung

 
Begriff

Werden Maschinen, Vorrichtungen im Werkzeugbau oder Gebäude mit eigenen Mitteln im eigenen Betrieb für eigene Zwecke angefertigt, sind das selbst erstellte Anlagen in Eigenleistung. Diese werden als Anlagevermögen in der Bilanz aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter besteht nur noch in der Steuerbilanz ein generelles Aktivierungsverbot.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 6 Abs. 1 EStG, R 6.3 Abs. 1 EStR 2012, § 255 Abs. 2 HGB, § 248 Abs. 2 HGB, § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB, § 268 Abs. 8 HGB; BMF, Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001; BFH, Urteil v. 16.9.2024, III R 35/22, BFH/NV 2025 S. 147: Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlauf­vermögen.

1 Praxisrelevante Fragen

Der bilanzierungspflichtige bzw. der freiwillig bilanzierende Unternehmer muss Folgendes klären:

  • Sind die angefallenen Eigenleistungen als selbst hergestellter Gegenstand des Anlagevermögens bilanzierungsfähig?
  • Mit welchem Wert muss oder soll die selbst erstellte Anlage angesetzt werden?
  • Gelten für die Handelsbilanz und Steuerbilanz Unterschiede?
  • Unter welcher Position in der Bilanz muss eine selbst hergestellte Anlage ausgewiesen werden?

2 Grundsätzliche Aktivierungspflicht von selbst erstellten Anlagen

Selbst hergestellte Anlagen sind grundsätzlich dann zu aktivieren, wenn ein neues Wirtschaftsgut entstanden ist und kein Bilanzierungsverbot besteht.[1] Es gelten die allgemeinen Aktivierungsgrundsätze. Ein Wirtschaftsgut liegt dann vor, wenn die Eigenleistungen selbstständig bewertbar sind.

 
Praxis-Beispiel

Herstellung einer Lagerhalle

Im Zuge der Betriebserweiterung errichtet der Unternehmer mit eigenen Angestellten eine Lagerhalle für die Unterbringung von Vorratsvermögen. Anschaffungskosten für Baumaterial und Lohnkosten sind Herstellungsaufwand der Lagerhalle.

Eine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines ...

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