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Schwimmbad im Wohnungseigentum

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

Verfügt die Wohnanlage über ein Schwimmbad, handelt es sich bei diesem regelmäßig um Gemeinschaftseigentum. Insoweit gelten keine Besonderheiten gegenüber anderen, für jeden Eigentümer zugänglichen Einrichtungen. Das Schwimmbad ist dem Sondereigentum zuzurechnen, wenn dies in der Teilungserklärung entsprechend bestimmt oder das Schwimmbad in Sondereigentumsräume integriert ist. Für die Kosten gelten die allgemeinen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes sowie im Einzelfall die Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung.

 
Hinweis

Das Schwimmbad zählt in folgenden Fällen zum Sondereigentum

  • In der Teilungserklärung ist das Schwimmbad als Teileigentum ausgewiesen.[1]
  • Das Schwimmbad ist in Sondereigentumsräume integriert.[2]

Die Eigentümer tragen die Kosten unabhängig von der Nutzung des Schwimmbads

Ob der einzelne Eigentümer die Schwimmbadanlage nutzt, ist für seine Pflicht zur anteiligen Kostenübernahme regelmäßig unerheblich. Bei einer Umlage nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG ist dieser Einwand regelmäßig nicht zu beachten. Soweit die Wohnungseigentümer nicht von ihrer Beschlusskompetenz gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG zur nutzungsabhängigen Verteilung der Betriebs- und Verwaltungs-, und Erhaltungskosten hinsichtlich der tatsächlichen Schwimmbadnutzung Gebrauch machen, dürfte auch ein entsprechender Individualanspruch des nichtnutzenden Eigentümers auf Anpassung hinsichtlich einer nutzungsorientierten Kostenverteilung gemäß § 10 Abs. 2 WEG nicht infrage kommen, da ein derartiger erst bei einer Kostenmehrbelastung von 25 % angenommen wird.[3]

Beschluss über ein nutzungsabhängiges Entgelt

Möglich ist es auch, die Benutzung des Schwimmbads von einem Nutzungsentgelt abhängig zu machen. Ein hierauf lautender Beschluss ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG zulässig.

Umlegung der Sch...

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