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Sächsisches FG: Korrektur der Pensionsrückstellung bei Übermaßrente (BB 2013, Heft 8, S. 432)

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Einführung

Sächsisches FG, Urteil vom 28.3.2012, 8 K 1159/11, rkr.

Volltext des Urteils: BBL2013-432-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsatz (des Kommentators)

Die Zusage betrieblicher Versorgungsleistungen in Form einer im Verhältnis zu den Aktivbezügen überhöhten Festrente führt zu einer Überversorgung, wenn die Betriebsrentenanwartschaft zusammen mit der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der Stichtagsbezüge übersteigt. Aufgrund einer Betriebsaufspaltung erhaltene Mietzahlungen sind nicht mit in die Berechnung der Aktivbezüge des GGF einzubeziehen.

2 Sachverhalt

Streitig ist, ob die Pensionsrückstellungen der Klägerin nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 S. 4 EStG zu vermindern sind.

Die Klägerin wurde von ihrem 1942 geborenen Alleingesellschafter/Geschäftsführer 1992 im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gegründet. Das neben den Mietzahlungen für die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an den Alleingesellschafter/Geschäftsführer ausgelobte Geschäftsführergehalt betrug laut Anstellungsvertrag 15 032 Euro/Jahr. Am 1.12.1996 erteilte die Klägerin dem Alleingesellschafter/Geschäftsführer eine Pensionszusage in Höhe von 2 659 Euro monatlich bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. mit Abschlägen nach Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei Berufsunfähigkeit. Die Aktivbezüge des Alleingesellschafter/Geschäftsführer betrugen 2004 und 2005 jeweils 11 520 Euro und 2006 aufgrund einer Erhöhung zum 1.7.2006 31 560 Euro jährlich. Bei Eintritt des Versorgungsfalles im Jahr 2007 belief sich das Geschäftsführergehalt auf 48 650 Euro.

Aufgrund einer Betriebsprüfung verminderte der Beklagte die Pensionsrückstellungen für den Alleingesellschafter/Geschäftsführer nach § 6a Abs. 3 Nr. 1 S. 4 EStG 2004 um 219 309 Euro und 2005 um 29 353 Euro; 2006 erhöhte er sie um 203 773 Euro. Dab...

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