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Rückwirkender Teilwertansatz (BB 2020, Heft 24, S. 1328)

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Einführung

FG München, Urteil vom 10.7.2019, 7 K 1253/17

Volltext des Urteils: BBL2020-1328-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1, S. 6

1 Leitsatz (des Kommentators)

Ein rückwirkender Ansatz des Teilwerts nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist nicht vorzunehmen, wenn eine Verlagerung stiller Reserven auf ein Körperschaftsteuersubjekt ausgeschlossen ist, weil es im Zuge der nachträglichen Begründung oder Erhöhung des Anteils einer Körperschaft an den vorher nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragenen Wirtschaftsgütern zur Aufdeckung der stillen Reserven dieser Wirtschaftsgüter kommt.

2 Aus den Gründen

2.1 Rückwirkender Teilwertansatz

II. [. . .] 1. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG ist bei Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften der Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG gilt Satz 1 – und damit die dort angeordnete Buchwertführung – u. a. dann entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen wird. Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenen Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG). Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit...

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