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Rückgabe der Mietsache / 2.3 Beseitigung von Einrichtungen

Ulf Wollenzin
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Ist ein unbebautes Grundstück vermietet, hat der Mieter etwaige darauf errichtete Bauwerke zu beseitigen.[1]

Grundsätzlich hat der Mieter bauliche Änderungen und Einrichtungen ohne Rücksicht auf die Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter Einrichtungen vom Vormieter übernommen hat.[2]

 
Hinweis

Genehmigung durch den Vermieter

Hat der Vermieter dem Mieter während der Mietzeit eine entsprechende Genehmigung erteilt, kann daraus nicht grundsätzlich gefolgert werden, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Wiederherstellung des früheren Zustands nicht verpflichtet ist.

Dies ergibt sich daraus, dass die Zustimmung des Vermieters nur während der Mietzeit gilt, um dem Mieter eine dessen Vorstellung entsprechende Nutzung zu ermöglichen.[3] Da allerdings in der Rechtsprechung teilweise andere Ansichten vertreten werden, empfiehlt es sich für den Vermieter, mit der Zustimmung zu baulichen Änderungen zugleich auf die Beseitigungspflicht hinzuweisen bzw. eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag abzuschließen.

 
Hinweis

Keine Beseitigungspflicht des Mieters

Eine Beseitigungspflicht des Mieters entfällt dann, wenn er gegenüber dem Vermieter vertraglich zur Durchführung von baulichen Änderungen oder zum Einbau von Einrichtungen verpflichtet war.

Das gilt auch, wenn die Arbeiten erforderlich waren, um die Räume überhaupt vertragsgemäß nutzen zu können.[4]

Wird die geschuldete Leistung, hier also die Beseitigung von Einrichtungen, nicht rechtzeitig erbracht, sollten Sie, wenn Sie vom Erfüllungs- zum Schadensersatzanspruch wechseln wollen, Ihrem Mieter zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben (§ 281 Abs. 1 BGB). Eine Ablehnungsandrohung für den Fall ergebnislosen ...

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