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Rohrleitungen / 3.2.1 Rohrverstopfung

Alexander C. Blankenstein
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Notfall

Eine Rohrverstopfung – in aller Regel sind hiervon die Abwasserleitungen betroffen – stellt stets einen Notfall dar. Unerheblich von der konkreten Eigentumszuordnung des betroffenen Rohres bzw. Rohrteils ist jeder Wohnungseigentümer nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 WEG berechtigt, entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Der Wohnungseigentümer darf also erforderliche Erhaltungsmaßnahmen ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer treffen, wenn diese zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind, was bei einer Rohrverstopfung stets der Fall ist. Er darf daher in Fällen eines Rohrbruchs oder einer Rohrverstopfung – insbesondere an Wochenenden und Feiertagen – sofort einen Handwerker mit der Vornahme der unverzichtbaren Instandsetzungsarbeiten beauftragen.

Spiegelbildlich ist der Verwalter im Rahmen der Nachteilsabwendung bzw. seiner Notgeschäftsführungsbefugnis aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG berechtigt und verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, so er Kenntnis von einer Rohrverstopfung hat.

Ursachenermittlung

Hauptproblem in der Praxis ist gerade bei Rohrverstopfungen die Frage nach deren Ursache. Tritt die Verstopfung im Bereich einer Sondereigentumseinheit – etwa Dusche, Toilette – auf, spricht vieles für ein Nutzerfehlverhalten des betreffenden Wohnungseigentümers. Befindet sich die Rohrverstopfung auch im Bereich der Abwasserzuleitung der Wohnung zum Hauptstrang, ist auch unabhängig von der konkreten Eigentumszuordnung dieses Rohrteils die Frage nach dem Verursacher geklärt. Ist es im Einzelfall jedenfalls einmal möglich, den verursachenden Wohnungseigentümer identifizieren zu können, kann er entsprechend zur Kostenerstattung herangezogen werden, bzw. hat die Kosten für die Beseitigung der Verstop...

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