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Rohrleitungen / 2 Spezielle Anforderungen

Dr. Josef Sauer, Dipl.-Biol. Bettina Huck
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2.1 Eingesetzte Stoffe

Werden Gefahrstoffe in Rohrleitungen transportiert, fordert die Gefahrstoffverordnung, dass die Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV).

 
Wichtig

Wassergefährdende Stoffe

Dienen Rohrleitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, gelten die Forderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). U. a. muss grundsätzlich eine Anlagendokumentation erstellt werden, mit Angaben zu Aufbau und Abgrenzung der Anlage, den eingesetzten Stoffen, Bauart und Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen, Löschwasserrückhaltung und Standsicherheit. Es gelten besondere Anforderungen an die Rückhaltung (§ 21 AwSV):

Oberirdische Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen grundsätzlich mit Rückhalteeinrichtungen ausgerüstet sein; dabei muss das Rückhaltevolumen dem Volumen wassergefährdender Stoffe entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Abpumpen oder Ableiten) freigesetzt werden kann.

Unterirdische Rohrleitungen für flüssige und gasförmige wassergefährdende Stoffe müssen grundsätzlich

  • doppelwandig sein und ein Leckanzeigesystem haben,
  • als Saugleitung ausgeführt sein oder
  • mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein.

2.2 Leitungen unter Überdruck

Werden Rohrleitungen mit einem zulässigen inneren Betriebsdruck von über 0,5 bar beaufschlagt, dann müssen sie bei der Beschaffung den Anforderungen der Richtlinie 2014/68/EU (DGRL; Anhang I enthält die wesentlichen Sicherheitsanforderungen) entsprechen. Der Betreiber hat die Pflichten aus der Betriebssicherheitsverordnung zu erfüllen. Rohrleitungsanlagen mit bestimmten entzü...

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