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Risiko Rechtsberatung durch Vereine und Verbände

Stefan Wagner
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1. Vorbemerkung

Rechtsberatung ist in Deutschland im Grundsatz nur ausgebildeten Juristen vorbehalten. Allerdings ist es auch Vereinen und Verbänden erlaubt, ihre Mitglieder in rechtlichen Angelegenheiten zu beraten, was eine geeignete personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung voraussetzt. Rechtsgrundlage ist § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

Diese Erlaubnis ist besonderes Nebenzweckprivileg und ergänzt das bereits nach allgemeinen vereinsrechtlichen Vorgaben geltende Nebenzweckprivileg, das Vereinen eine gewisse wirtschaftliche Betätigung neben ihrer ansonsten rein ideellen Tätigkeit gestattet (§ 21 BGB).

2. Die Entscheidung

Die Aufnahme der rechtsberatenden Tätigkeit nach § 7 Rechtsdienstleistungsgesetz in den Satzungszweck eines Vereins oder Verbandes hat auch haftungsrechtliche Konsequenzen, wie das OLG Düsseldorf in seiner o. a. Entscheidung hingewiesen hat.

Das OLG stellte in seiner Entscheidung klar, dass auch an die Rechtsberatung durch Vereine hohe Anforderungen zu stellen sind. Für Vereine, die sich mit Rechtsberatungsangelegenheiten ihrer Mitglieder befassen, gelten nämlich grundsätzlich die gleichen Sorgfaltsanforderungen wie für einen Rechtsanwalt.

Das bedeutet, dass die Vereine ihre Mitglieder umfassend und erschöpfend im jeweiligen Fall aufzuklären und zu beraten haben und auf Risiken und wirtschaftliche Folgen im jeweiligen Fall aufzuklären und zu belehren haben.

Vereine und Verbände müssen daher durch interne oder externe Möglichkeiten die entsprechende fachliche Beratung sicherstellen können.

Den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH folgend, sollte vor allem darauf geachtet werden, dass die Beratungsgespräche mit dem Mitglied, die getroffenen Vereinbarungen und Empfehlungen genau protokolliert werden, damit der Verein jederzeit nachweisen kann, i...

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