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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Umsatzsteuer / 2.3 Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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Tz. 10

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit i. S. d. UStG geht über den Begriff des Gewerbebetriebes nach dem EStG und dem GewStG hinaus (s. BFH vom 05.09.1963, BStBl III 1963, 520). Es handelt sich um einen eigenen umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff, der letztlich auf Art. 9 MwStSystRL zurückgeht. Die MwStSystRL definiert allerdings nicht den Unternehmer, sondern den "Steuerpflichtigen", der eine "wirtschaftliche Tätigkeit ausübt". Als "wirtschaftliche Tätigkeit" gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Hieraus leitet der deutsche Gesetzgeber ab, gewerblich oder beruflich sei jede nachhaltige Tätigkeit, die ein Verband/Verein zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Die Absicht, bei dieser Tätigkeit Gewinne zu erzielen, ist nicht erforderlich (s. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, Anhang 5) und s. Abschn. 2.3 Abs. 1ff. UStAE.

Aufgrund dieses weit auszulegenden Unternehmerbegriffs kann man davon ausgehen, dass fast jeder Verband/Verein Unternehmer ist, weil er außer dem ideellen/steuerneutralen Bereich/Privatbereich mindestens Zweckbetriebe unterhält und Zweckbetriebe dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verband/Verein Leistungen erbringt und dafür eine Gegenleistung (Geldzahlung oder eine andere Leistung des Leistungsempfängers) erhält. Damit ist also auch der Tausch umsatzsteuerlich relevant. Allerdings reicht der bloße Erhalt eines Entgelts für sich allein noch nicht aus, einer Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter zu verleihen, vielmehr muss das Element der Nachhaltigkeit (sogleich) dazutreten, s. Urteil des EuGH C-520/14 (Gemeente Borse...

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