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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Spenden/Zuwendungen / I. Allgemeines

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 1

Stand: EL 139 – ET: 10/2024

Ein großer Anreiz des Gemeinnützigkeitsrechts ist die damit verbundene Möglichkeit, den Mitgliedern, Spendern und sonstigen Förderern von steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereinen den steuermindernden Abzug ihrer Spenden und (teilweise) der von ihnen geleisteten Mitgliedsbeiträge zu ermöglichen. So ist erfahrungsgemäß die Bereitschaft eine gute Sache zu fördern größer, wenn damit auch steuerliche Vorteile für den Förderer verbunden sind.

Der steuerliche Zuwendungs-/Spendenabzug ist für die

  • Einkommensteuer in § 10b EStG (Anhang 10),
  • Gewerbesteuer in § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) und die
  • Körperschaftsteuer in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Anhang 3)

nahezu inhaltsgleich geregelt.

Das in der Vergangenheit doch recht komplizierte Spendenabzugsverfahren mit seinen verschiedenen Abzugsbeträgen für unterschiedliche steuerbegünstigte Zwecke wurde ab 2007 durch einen einheitlichen Abzugsbetrag von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 4 ‰ der Summe der Umsätze und der Löhne und Gehälter für alle steuerbegünstigten Zwecke stark vereinfacht und für die Vereine damit besser handhabbar gestaltet. Zuwendungen eines Kalenderjahrs, die sich dort wegen Überschreitens der Höchstbeträge nicht ausgewirkt haben, können nun unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden, um dort berücksichtigt zu werden (sog. Spendenvortrag). Unverändert blieb jedoch, dass Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren an Vereine, die freizeitnahe Betätigungen zugunsten ihrer Mitglieder ausüben (wie z. B. Sportvereine, Karnevalsvereine), auch weiterhin vom Spendenabzug für den Zuwendenden (Spender) ausgeschlossen sind.

Als Folge der EuGH-Rechtsprechung wurden in 2009 sowohl die beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften als auch die ausländischen Körperschaften innerhalb der EU/des EWR in ...

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