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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Grundsteuer / V. Einzelfragen zu Steuerbefreiungen

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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1. Besonderheiten bei Sportanlagen

1.1 Allgemeines

 

Tz. 58

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Sportliche Anlagen, die der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG (Anhang 12d) von der Grundsteuer befreit. Sportliche Anlagen, die einem Sportverein zur Nutzung zur Verfügung stehen, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG (Anhang 12d) grundsteuerbefreit.

 

Tz. 59

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Wegen des Umfangs der Steuerbefreiung von Grundbesitz, der für sportliche Zwecke genutzt wird, s. Einzelheiten im BMF-Schreiben vom 15.03.1984, BStBl I 1984, 323.

1.2 Sportliche Anlagen von Sportvereinen

 

Tz. 60

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Der Grundbesitz von steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienenden Sportvereinen ist dann steuerbefreit, wenn er ausschließlich und unmittelbar für sportliche Zwecke genutzt wird (Nutzung für Zwecke des "unbezahlten Sports"). D.h. die Nutzung der Sportanlagen muss im ideellen Bereich oder in einem Zweckbetrieb nach § 67a AO (Anhang 1b) erfolgen.

Sind die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Nutzung erfüllt (§ 52 AO, Anhang 1b; § 65 AO, Anhang 1b; § 67a AO, Anhang 1b), bleiben die sportlichen Anlagen einschließlich der Zuschauerflächen mit oder ohne Tribünenaufbauten von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG, Anhang 12d).

 

Tz. 61

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Sportliche Veranstaltungen, bei denen "bezahlte Sportler" zum Einsatz kommen, können unter den Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) noch Zweckbetrieb sein. Liegen die dort genannten Bedingungen nicht mehr vor, sind Einnahmen aus derartigen Veranstaltungen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b) zuzuordnen. Werden die sportlichen Anlagen ganz oder überwiegend für Veranstaltungen genutzt, die nicht mehr als Zweckbetriebe anerkannt werden können, kommt ei...

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