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Rauchwarnmelder

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Gesetzgeber schuf mit der Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern keine bundesweite Regelung. Er überließ es den einzelnen Bundesländern, in welchem Umfang eine Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern gesetzlich normiert werden sollte. Die Pflicht zur Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern besteht bei Neubauten in sämtlichen Bundesländern, in Bestandsgebäuden mit Ausnahme von Sachsen. In Sachsen ist allerdings eine Nachrüstpflicht für Bestandsbauten ab 2024 in Planung. Im Übrigen sind sämtliche Nachrüstpflichten zwischenzeitlich ausgelaufen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Verpflichtung zur Ausstattung und Wartung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist in den Landesbauordnungen geregelt.

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil v. 7.12.2018, V ZR 273/17: Die Wohnungseigentümer können bei Bestehen einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann beschließen, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Wohnungseigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.

    LG Dortmund, Urteil v. 19.4.2016, 1 S 437/15: Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Beschluss die Verpflichtung zur Wartung von Rauchmeldern an sich ziehen.

  • AG Langenfeld, Urteil v. 6.4.2016, 64 C 76/15: Ein Beschluss über die Verpflichtung der einzelnen Eigentümer zum Einbau, zur Wartung und zum Funktionstest von Rauchmeldern sowie zum Nachweis gegenüber der Verwaltung ist nichtig.
  • AG Wuppertal, Urteil v. 30.9.2015, 91b C 58/15: Ein Beschluss ist für ungültig zu erklären, der den Wohnungseigentümern in Eigenleistung die Verpflichtung zur Installation und Wartung von Rauchmeldern auferlegt.
  • AG Heidelberg, Urteil v. 22.10.2014, 45 C 52/14: Für die Ausstattung von Aufenthalts...

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