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Räumungsfrist / 3 Dauer der Frist

Ulf Wollenzin
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Die Dauer der Räumungsfrist wird aufgrund einer Interessenabwägung bestimmt. Maßgeblich sind

  • die besonderen Interessen des Vermieters an der Rückerlangung der Wohnung,
  • die Gegebenheiten des Wohnungsmarkts,
  • die Dauer des zwischen Kündigung und mündlicher Verhandlung liegenden Zeitraums,
  • die Wohnzeit des Mieters,
  • die Frage, ob der Mieter die Vertragsbeendigung verschuldet hat,
  • ob er die Nutzungsentschädigung voraussichtlich bezahlen wird oder
  • der Umstand, dass ein schulpflichtiges Kind bis zum Ablauf der Räumungsfrist in der bisherigen Schule verbleiben kann.
 
Hinweis

Fristdauer 3 bis 7 Monate

In der Regel wird im Räumungsurteil zunächst eine Räumungsfrist zwischen 3 und 7 Monaten bewilligt. Eine längere Räumungsfrist kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

3.1 Fristverlängerung

Die Räumungsfrist kann vom Gericht einmal oder auch mehrmals verlängert werden bis zur Höchstdauer von 1 Jahr (§ 721 Abs. 5 Satz 1 ZPO).

 
Hinweis

Antragsfrist für Verlängerung

Der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen (§ 721 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Der Mieter muss die Gründe darlegen (und ggf. beweisen), aus denen sich die Notwendigkeit der Fristverlängerung ergibt. Ist die Ursprungsfrist mit Rücksicht auf fehlenden Ersatzraum gewährt worden, muss der Mieter seine Bemühungen zur Ersatzraumsuche konkret und detailliert vortragen.

3.2 Fristverkürzung

Die Verkürzung einer Räumungsfrist (§ 721 Abs. 3 Satz 1 ZPO) setzt voraus, dass sich die für die Fristbemessung maßgeblichen Umstände nach Erlass der Entscheidung geändert haben oder dass nach Erlass der Entscheidung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer eine Verkürzung der Räumungsfrist gerechtfertigt erscheint. Die Umstände können

  • in der Person des Vermieters (z. B. erhöhte Dringlichkeit des Bedarfs),
  • in der Person des Mieters (z. B. Zahlungseinst...

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