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Räum- und Streupflicht / 9 Steuerrecht

Dr. Michael Cirullies
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Der zur Reinigung einer öffentlichen Straße verpflichtete Hausbesitzer ist hart genug mit dem Winterdienst getroffen. Delegiert er diese Aufgabe, will er die entstandenen Kosten wenigstens steuerlich geltend machen – wenn das Finanzamt mitspielt. Der BFH hat entschieden, dass Steuerermäßigung auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt sein können. Bislang wurde nur die Räumung von privaten Grundstücken anerkannt.

 
Praxis-Beispiel

Schneeräumung auf öffentlichen Wegen

Im Streitfall beauftragten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie hierfür nachgewiesene Kosten in Höhe von 142,80 EUR als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuerermäßigung für die Kosten der Schneebeseitigung jedoch nicht. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden.

Doch der BFH[1] sieht das anders: Der Begriff "im Haushalt" sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts i. S. d. § 35a EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genüge, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht werde. Es müsse sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dien...

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