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PSA gegen Ertrinken

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Zusammenfassung

 
Begriff

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Ertrinken sind Rettungswesten oder Schwimmhilfen. Sie sollen Beschäftigte, die am oder auf Wasser bzw. an oder auf Flüssigkeiten arbeiten, vor dem Ertrinken schützen. Für unterschiedliche Einsatzarten werden PSA verschiedener Leistungsklassen eingesetzt, sie unterscheiden sich v. a. im Auftrieb.

Rettungswesten gewährleisten, dass der Beschäftigte auch bei Bewusstlosigkeit atmen kann. Schwimmhilfen sollen dagegen nicht bewusstlose Personen beim Schwimmen unterstützen. Bei Bewusstlosigkeit können Schwimmhilfen nicht gewährleisten, dass die Atemwege über der Wasseroberfläche liegen.

PSA gegen Ertrinken werden in vielen Bereichen eingesetzt. Eine Gefährdungsbeurteilung muss auch die Kombination von Rettungswesten oder Schwimmhilfen mit weiteren PSA berücksichtigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten i. W. folgende Regelungen:

  • Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG (PSA-Verordnung)
  • PSA-Durchführungsgesetz
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
  • § 29 ff. DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention"
  • DGUV-R 112-201 "Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken"
  • DGUV-I 203-007 "Windenergieanlagen"
  • DIN EN ISO 12402 "Persönliche Auftriebsmittel", Teil 2–10

1 Typen und Einsatz

PSA gegen Ertrinken gehören zur Kategorie III; diese "umfasst ausschließlich die Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden ... führen können" (Anhang I Verordnung (EU) 2016/425). Das bedeutet, dass sie das strengste Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen. PSA gegen Ertrinken können sein:

  • Rettungswesten als Westen- oder Kragen-Typ. Sie sind automatisch wirkend (durch Feststoff-Auftriebswerkstoff oder vollautomatisches Aufblassystem) oder manuell betätigt.
  • Schwimmhilfen

Sie sind:

  • mit dem Mund aufblasbar oder
  • mit Druckgas aufblasbar: handbetätigt oder automatisch.

PSA gegen Ertrinken, die mit Druckgas aufblasbar sind, können zusätzlich mit dem Mund aufgeblasen werden. Rettungswesten bzw. Schwimmhilfen unterscheiden sich v. a. im Auftrieb (Tab. 1).

 
Art Auftrieb (N=Newton) Norm Anwendung
Rettungswesten 100 N DIN EN ISO 12402-4 für Erwachsene, nur in geschützten Gewässern
  150 N DIN EN ISO 12402-3 für Erwachsene und allgemeinen Einsatz
  275 N DIN EN ISO 12402-2 für Erwachsene, unter extremen Bedingungen oder wenn zusätzlich PSA getragen wird
Schwimmhilfen 50 N DIN EN ISO 12402-5 für Erwachsene, nicht zur Eigenrettung, nur für Schwimmer und nur in geschützten Gewässern

Tab. 1: Typen von PSA gegen Ertrinken

In der gewerblichen Wirtschaft müssen grundsätzlich automatisch aufblasbare Rettungswesten mit mind. 150 N Auftrieb bereitgestellt werden. Werden PSA gegen Ertrinken mit anderen PSA kombiniert, z. B. Atemschutzgerät oder Schutzkleidung, können Rettungswesten mit einem Auftrieb von mind. 275 N erforderlich werden (Abschn. 3.3 DGUV-R 112-201).

 
Wichtig

Tragekomfort erhöht die Akzeptanz

Feststoffwesten und Schrittgurte sollen im gewerblichen Bereich nicht verwendet werden, da sie sperrig sind, die Beweglichkeit behindern und Beschäftigte an den Schrittgurten hängen bleiben können, es sei denn, die Gefährdungslage erfordert dies.

1.1 Kennzeichnung

PSA gegen Ertrinken müssen deutlich sichtbar und dauerhaft das CE-Kennzeichen tragen. Weitere erforderliche Kennzeichnungen sind u. a. (s. Abschn. 3.4 DGUV-R 112-201):

  • Bezeichnung,
  • Größenbereich,
  • Mindestauftrieb,
  • Hinweise auf Lagerung, Handhabung, Reinigung und Wartung,
  • Piktogramme, die auf weitere Gefahren hinweisen,
  • Modellbezeichnung, Seriennummer, Quartal oder Monat und Jahr der Herstellung,
  • Wartungsintervall, Wartungsdatum.

1.2 Einsatzgebiete

Typische Einsatzgebiete für PSA gegen Ertrinken sind z. B. (s. Anhang 2 DGUV-R 112-201):

  • Binnenschifffahrt: Außenbordarbeiten;
  • Schiffsbau: Übernahme oder Abgabe von Festmacherleinen;
  • Baugewerbe: schwimmende Anlagen;
  • Hafen: Be- und Entladen;
  • öffentlicher Dienst: Arbeiten in Abwasserbehandlungsanlagen;
  • Hütten- und Walzwerke: Beizbecken;
  • Maschinen- und Stahlbau: Stahlbrücken über Gewässern;
  • Tiefbau: Brückenbauten an Flüssen oder Kanälen.

2 Gefährdungen

Der Arbeitgeber muss nach §§ 4 und 5 ArbSchG Gefährdungen ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen. Vorrangig sind technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Ist dies nicht möglich oder sind sie nicht ausreichend, um die Gefährdung zu vermeiden bzw. zu verringern, müssen die Beschäftigten PSA benutzen (TOP-Prinzip). Bei PSA gegen Ertrinken ist zu beachten, dass der Beschäftigte

  • unerwartet und
  • ggf. bewegungsunfähig stürzen und
  • dabei bewusstlos werden kann.

Die Gefährdungsbeurteilung muss berücksichtigen, dass sich der Abgestürzte i. Allg. nicht aktiv an seiner Rettung beteiligen kann.

 
Praxis-Tipp

Beschäftigte einbeziehen

Es empfiehlt sich, den Beschäftigten in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen, da er Arbeitsplatz und Tätigkeit am besten kennt. Das erhöht auch die Akzeptanz für Schutzmaßnahmen und fördert sicheres Verhalten am Arbeitsplatz.

2.1 Unmittelbare Gefährdung

Der Sturz ...

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