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Privatrechtliche Forderungen der öffentlichen Verwaltungen

Dipl.-Kffr. Beate Behnke-Hahne
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Zusammenfassung

 
Überblick

Dieses Kapitel informiert über die zwei Möglichkeiten der Titulierung von privatrechtlichen Ansprüchen: das gerichtliche Mahnverfahren und das gerichtliche Klageverfahren. Weiterhin ist die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen in Ausnahmefällen im Wege der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvollstreckung zulässig.

1 Einleitung

Privatrechtliche Ansprüche einer Kommune entstehen auf der Grundlage von Verträgen mit Dritten oder aus Schadensersatzforderungen gegen Dritte. Die Kommune als Verwaltungsvollstreckungsorgan kann privatrechtliche Ansprüche grundsätzlich nicht wie öffentlich-rechtliche Ansprüche durchsetzen. Sie muss die Ansprüche wie ein privatrechtlicher Gläubiger auch durch Rechnung geltend machen und für den Anspruch ggf. einen gerichtlichen Titel nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) erwirken. Es bestehen zwei Möglichkeiten der Titulierung von privatrechtlichen Ansprüchen:

  • das gerichtliche Mahnverfahren und
  • das gerichtliche Klageverfahren.

Gerichtliches Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren wegen einer privatrechtlichen Forderung setzt einen Mahnantrag beim Vollstreckungsgericht voraus. Greift der Vollstreckungsschuldner den Mahnantrag nicht mittels eines Widerspruchs an, ergeht auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid, der durch den Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden muss.

Gerichtliches Klageverfahren

Wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner den Mahnbescheid nicht widerspruchslos hinnimmt, dann ist das gerichtliche Mahnverfahren als Instrument zur Forderungsdurchsetzung ungeeignet. In solchen Fällen ist die Erhebung einer Klage vor dem Amts- bzw. Landgericht vorzuziehen, um ein vollstreckbares Endurteil zu erwirken.

Öffentlich-rechtliche Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Forderungen

In bestimmten Fällen ist die Beitreibung ...

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