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Praktikanten / Sozialversicherung

Harald Janas
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1 Vorgeschriebene Praktika

Infographic

Bei vorgeschriebenen Praktika handelt es sich um Praktika, deren Ableistung in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Generell gilt, dass weder die Regelungen des Übergangsbereichs bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 603,01 EUR bis 2.000 EUR im Monat (2025: von 556,01 EUR bis 2.000 EUR)[1] noch die zur geringfügigen Beschäftigung[2] angewandt werden dürfen.

 
Wichtig

Praktikum überschreitet vorgeschriebene Dauer

Überschreitet die Dauer des Praktikums die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer, ist auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht (z. B. wenn die Hochschule das Praktikum anerkennt). Sofern die Studien- oder Prüfungsordnung anstatt einer Mindestdauer einen festen Zeitraum (z. B. 3 Monate) für ein abzuleistendes Praktikum vorsieht, ist hingegen vom Zeitpunkt der Überschreitung des fest vorgeschriebenen Zeitraumes an nicht mehr von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen.[3]

[1] § 20 Abs. 2 SGB IV.
[2]

S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung,

s. Kurzfristige Beschäftigung.

[3] GR v. 23.11.2016-II: Abschn. A 3.2.

1.1 Zwischenpraktikum

Ist der Student immatrikuliert, besteht unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts und der wöchentlichen Arbeitszeit in dieser Beschäftigung als Praktikant Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.[1] Deshalb ist der Praktikant weiterhin als Student in der studentischen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V krankenversicherungspflichtig; es sei denn, es besteht eine vorrangige Familienversicherung. In der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit.[2]

 
Wichtig

Für vorgeschriebene Praktika während eines U...

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