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GR v. 23.11.2016-II: Versicherungsrechtliche Beurteilung ... / A Versicherungsrecht

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1 Beschäftigte Studenten

1.1 Allgemeines

[1] Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der für Arbeitnehmer angeordneten Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

[2] Auch Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind im Grundsatz als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Sie sind als beschäftigte Studenten (sogenannte Werkstudenten) jedoch unter näheren Voraussetzungen in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig (siehe Abschnitt 1.2).

1.2 Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs

1.2.1 Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit

[1] Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Auch in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Das Werkstudentenprivileg besteht in der Rentenversicherung nicht.

[2] Die Rechtsprechung des BSG hat für die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht das alleinige Kriterium genügen lassen, dass es sich bei den Beschäftigten formalrechtlich um Studenten handelt. Die Versicherungsfreiheit verlangt vielmehr neben dem förmlichen Status des Studenten als ordentlichem Studierenden (siehe Abschnitt 1.2.2) einer Hochschule oder einer der fachlich...

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