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Praktikanten / 1.3.1 Anwendung der §§ 10 bis 23 und § 25 BBiG auf Praktikantenverhältnisse

Justus Steinbömer
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§ 26 BBiG ordnet die Anwendbarkeit der für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Vorschriften der §§ 10 bis 16 und § 17 Abs. 1, 6 und 7 sowie der §§ 18 bis 23 und 25 BBiG für Rechtsverhältnisse an, die nicht als Arbeitsverhältnisse ausgestaltet sind und die Personen betreffen, "die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben". § 26 BBiG erfasst damit – wie schon die Vorgängerregelung in § 19 BBiG a. F. – nur solche Rechtsverhältnisse, die auf die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen gerichtet sind, wie dies etwa bei Praktikanten der Fall ist.[1] Auch für Personen, denen in kurzer Zeit in einem eng begrenzten Umfang Spezialkenntnisse oder Teilkenntnisse eines Ausbildungsberufs vermittelt werden, greift die Vorschrift des § 26 BBiG; eine mindestens zweijährige Ausbildungsdauer ist für die Anwendbarkeit des § 26 BBiG nicht erforderlich.[2]

Unterfällt das Praktikantenverhältnis der Bestimmung des § 26 BBiG, so hat dies zur Folge, dass eine Reihe von Vorschriften des BBiG Anwendung findet:

[1] BAG, Urteil v. 12.2.2013, 3 AZR 120/11.
[2] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.10.2019, 3 Sa 41/19.

1.3.1.1 Vertrag, § 10 BBiG

Das Praktikantenverhältnis kommt durch einen Praktikantenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Praktikanten zustande. Der Praktikantenvertrag bedarf nicht der Schriftform, auch ein mündlich abgeschlossener Vertrag ist wirksam. Dies ergibt sich insbesondere aus § 26 BBiG, wonach auf die Vertragsniederschrift im Sinne des § 11 BBiG verzichtet werden kann.

 
Hinweis

Wird der Praktikantenvertrag nur mündlich geschlossen oder kommt er durch konkludentes Handeln zustande, können sich im Streitfall Beweisprobleme ergeben. Um die beiderseitigen Rechte und Pflichten eindeutig festzulegen u...

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