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Pkw-Überlassung an freie Mitarbeiter / 2.1 Keine Privatnutzung durch den freien Mitarbeiter

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Wird das Fahrzeug durch den freien Mitarbeiter nicht privat genutzt, stellt sich die Sachlage zunächst recht einfach dar.

Eine Behandlung als Betriebseinnahme auf Ebene des freien Mitarbeiters scheidet aus. So hat der BFH festgestellt, dass sich die Gestellung eines Kraftfahrzeugs gewinnmäßig nicht auswirkt, wenn ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet.[1]

Die betriebliche Nutzung ist Betriebsausgabe des Auftraggebers, da die Fahrten des freien Mitarbeiters ausschließlich für Zwecke erfolgt, die seinem Betrieb dienen. Soweit die auf Ebene des Auftraggebers angefallenen Kosten mit Vorsteuer belastet sind, sind diese hier abzugsfähig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Insbesondere muss in diesem Zusammenhang darauf geachtet werden, dass die Rechnungen als Leistungsempfänger den Namen des Auftraggebers ausweisen. Davon ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR netto.[2]

Problematik: Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung

Die Verpflichtung des Nachweises, dass keine private Nutzung stattgefunden hat, trifft den freien Mitarbeiter. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze für die Privatnutzung von Betriebs-Pkw, die auch auf Fälle der Gestellung von Fahrzeugen durch einen Auftraggeber anzuwenden sind.[3] Ein lückenloser Nachweis kann nur durch ein Fahrtenbuch geführt werden, das alle formalen Voraussetzungen erfüllt, die die Rechtsprechung und die Verwaltung fordern.[4]

Wird kein Fahrtenbuch geführt oder ist dieses formell nicht ordnungsgemäß, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass ein Betriebs-Pkw auch für private Fahrten zur Verfügung steht, sodass ein Privatanteil anzusetzen ist. Nur in Ausnahmefällen darf dieses unterbleiben:

  • Für private Fahrten stehen andere Fahrzeuge zur Verfügung, die dem betri...

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