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Pkw-Überlassung an freie Mitarbeiter

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Zusammenfassung

 
Überblick

Insbesondere Handelsvertreter, die ausschließlich oder überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind, erhalten von diesem oftmals einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt, damit sie die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Fahrten ausführen können. Soweit der freie Mitarbeiter diesen Wagen darüber hinaus auch privat oder für weitere berufliche Tätigkeiten nutzen kann, müssen sowohl Auftraggeber als auch der freie Mitarbeiter einiges beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG Sätze 1 – 3 EStG und § 4 Abs. 6 EStG sowie in R 4.12 EStR geregelt. Zur Frage des Vorsteuerabzugs und der Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeugen s. Abschn. 15.23 UStAE.

1 Allgemeines

Nicht nur Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, die sie nicht nur für berufliche Fahrten, sondern auch für private Zwecke nutzen können. Häufig erhalten auch freie Mitarbeiter, wie z. B. Handelsvertreter, Bausparkassenvertreter o. ä., von ihrem Auftraggeber ein Fahrzeug gestellt. Dabei sind insbesondere 2 Fälle zu unterscheiden. Im 1. Fall ist das Fahrzeug aus Gründen erforderlich, die in der Tätigkeit liegen. Dieses könnte z. B. bei Kundendiensttechnikern der Fall sein, die eine bestimmte Ausrüstung benötigen und daher einen vom Auftraggeber bereitgestellten Werkstattwagen benutzen. Im anderen Fall ist die Fahrzeuggestellung als Teil der Honorierung anzusehen. Da der freie Mitarbeiter keine Fahrzeugkosten hat, kann die Honorierung geringer ausfallen. Solange der freie Mitarbeiter das Fahrzeug nur für die beruflichen Aktivitäten in Zusammenhang mit dem Auftraggeber benutzt, ist die steuerliche Handhabung recht einfach. Darf er das Fahrzeug aber auch für private Fahrten benutze...

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