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Notwegrecht / 1.2 Entstehung des Notwegrechts

Dr. Michael Cirullies
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Sind die Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB erfüllt, entsteht das geforderte Notwegrecht kraft Gesetzes.[1] In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem BGB außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung (Miet-, Leih- oder Pachtvertrag) oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen. Dinglich, also im Grundbuch abgesichert, kann ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit, persönliche Dienstbarkeit oder Nießbrauch bestellt werden.[2]

Mit der vertraglichen Verpflichtung, Hinterliegern fortwährend die Durchfahrt auf einem Grundstück zu gestatten, entsteht ein Dauerschuldverhältnis mit einer Dauerverpflichtung, die nicht der Verjährung unterliegt.[3]

Aus dieser Verpflichtung ergibt sich nicht zugleich die Pflicht zur Schaffung der dafür erforderlichen Zuwegung. Diese ist wie bei einer Dienstbarkeit vergleichbaren Inhalts oder bei einem Notwegrecht Aufgabe des berechtigten Hinterliegers. Mit der Mitbenutzung eines Weges aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung entsteht zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Hinterlieger ein gemeinschaftsähnliches Rechtsverhältnis mit den sich insbesondere aus den §§ 742, 743 Abs. 2, 745 BGB ergebenden Rechten und Pflichten.[4]

Wirkung für Rechtsnachfolger

Wenn Grundstücksnachbarn ein schuldrechtliches Wegerecht vereinbaren, durch das die Zufahrt zum Grundstück des Begünstigten gesichert werden soll, so beschränken sich die rechtlichen Wirkungen auf die beiden Vertragspartner. Im Fall der Veräußerung des belasteten Grundstücks kann eine ergänzende Vertragsauslegung des Kaufvertrags dahingehend in Betracht kommen, dass dieser Erwerber in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Verkäufers gegenüber dem Nachbarn eintritt.[5]

Notweg kraft Duldung

...

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